Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung
Zeitplan: Veröffentlichung am 29.03.2022, Inkrafttreten (vorläufig) mit Wirkung vom 20.03.2022
Inhalt: Verlängerung der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG letztmalig bis zum 18.04.2022; Verlängerung der Versorgungsaufschläge nach § 21a KHG letztmalig bis zum 30.06.2022; Ausnahme Prüfung bestimmter OPS-Mindestmerkmale in Krankenhäusern mit Corona-Patient:innen bis 30.06.2022; Verlängerung der verkürzten Zahlungsfrist von fünf Tagen für Krankenhausabrechnungen um sechs Monate bis zum 31.12.2022; Verlängerung der Möglichkeit zur Geltendmachung der Hygienepauschale für jede vom 01.04.2021 bis zum 23.09.2022 abgerechnete Heilmittelverordnung.
Forderungen des BDPK: Erweiterung Zeitdauer der Ausgleichszahlungen; Empfängerkreis auf alle Krankenhäuser erweitern; Streichung Begrenzung im Ganzjahresausgleich 2021 und 2022 auf 98 Prozent des Budget-Referenzwertes; gesetzliche Klarstellung in § 21 Abs. 2b Satz 5 KHG (PPUGV) für 2022; Begrenzung MD-Prüfquote auf 5 Prozent; Erhöhung vorläufiger Pflegeentgeltwert; Anspruch Corona-Mehrkostenzuschlag 2022 für alle Kliniken, vgl. BDPK-Stellungnahme hier.