Der Gesetzgeber hat auch in diesem Berichtsjahr mit zahlreichen Gesetzen und Verordnungen die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie unterstützt.
Reha- und Vorsorgeeinrichtungen hatten jedoch bei der Inanspruchnahme mit erschwerten Bedingungen zu kämpfen. So gelten für die Renten- und Unfallversicherung andere Unterstützungsmaßnahmen als für die Krankenversicherung. Die PKV wird überhaupt nicht an solchen Maßnahmen beteiligt.
Um den Bestand der Rehabilitationseinrichtungen zu sichern, stellen Renten- und Unfallversicherungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Zuschüsse bereit. Allerdings handelt es sich nicht um einen Zuschuss, um pandemiebedingte Verluste auszugleichen, sondern es soll der Bestand gesichert werden. Die Absicht der Bezuschussung zur Existenzsicherung der Reha-Kliniken wird durch das Vorgehen konterkariert, dass diese Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen. Nämlich dann, wenn Reha- und Vorsorgeeinrichtungen vorrangige Mittel erhalten haben wie Leistungsvergütungen, Kurzarbeitergeld, Hilfen vom Staat. Und diese Erstattungsansprüche werden von den Reha-Leistungsträgern für das Jahr 2020 bereits geltend gemacht. Die Konfrontation mit zum Teil enorm hohen Erstattungsansprüchen ist für Kliniken existenzgefährdend, hatten sie doch bislang keine Gelegenheit, fehlende Einnahmen wieder aufzuholen: Ein Normalbetrieb findet bis heute aufgrund der geltenden Hygienekonzepte und kurzfristigen Absagen bzw. Abbrüchen durch die Patient:innen wegen einer Corona-Infizierung in den wenigsten Einrichtungen wieder statt. Zudem gehen die Auffassungen zu den Erstattungsansprüchen zwischen den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen und den Reha-Trägern weit auseinander. Der BDPK hat vor diesem Hintergrund den Reha-Einrichtungen ein Musterwiderspruchsschreiben zur Verfügung gestellt. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zu einem Klageverfahren kommt.
Für die pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindererlösausgleiche der GKV-Versicherten wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Reha-Leistungserbringerverbänden eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Diese gesetzliche Regelung im § 111 Abs. 5,7 und § 111c Abs. 3,5 SGB V hat der BDPK nach vielen Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Politiker:innen durchsetzen können, damit die Einrichtungen ihre Minderbelegung aufgrund der Hygienekonzepte und der hygienebedingten Mehraufwände kompensieren können. Das heißt, die Einrichtungen erhalten einen Hygienezuschlag pro Patient:in und Tag sowie einen hälftigen Vergütungsausgleich für leerstehende Betten. Ein Hygieneaufschlag wird ebenfalls durch die Renten- und Unfallversicherung sowie teilweise auch durch die PKV gezahlt.
Reha-Kliniken hatten bereits frühzeitig ihre Unterstützung der nationalen Impfkampagne zugesagt, doch eine Erlaubnis zur Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen für die breite Bevölkerung erhielten sie erst nach mehrfachem Drängen des BDPK gegenüber der Politik. Die Impfangebote der Reha-Einrichtungen stießen auf eine große Resonanz, sodass teilweise Stadthallen angemietet wurden. Auf www.impf-turbo.de stehen die Adressen und Anmeldmöglichkeiten für Coronaschutzimpfungen zusammen mit den Impfangeboten der Krankenhäuser in privater Trägerschaft online zur Verfügung.
Die Umwidmung von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern für die Versorgung leichter Akutfälle war auch in diesem Berichtszeitraum durch Veranlassung der jeweiligen Bundesländer nötig und möglich. Der BDPK hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft bei den Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband für diese Leistungen unterstützt.