Wo ist das Wunsch- und Wahlrecht geregelt?
Das Wunsch- und Wahlrecht ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Für Leistungen zur Rehabilitation und Vorsorge von Eltern und Kindern ist § 8 SGB IX anwendbar.
Danach wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen (§§ 23, 24, 40, 41 SGB V, §§ 15, 15a 31 SGB VI). Solche Wünsche können zum Beispiel das medizinische Konzept der Einrichtung, bereits begonnene ambulante Behandlung mit besonderen Therapierichtungen (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Phytotherapie) betreffen, die im jeweiligen Einzelfall relevant sind. Sofern medizinische Gründe für die Wahl einer Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung mit Versorgungsvertrag ausschlaggebend und hinreichend belegt sind, hat die Krankenkasse bzw. die Rentenversicherung in ihrer Auswahlentscheidung diesen Wünschen zu folgen.
Spezialgesetzlich wird für Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung in § 15 Abs. 6a SGB VI geregelt:
„Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu.“
Spezialgesetzlich wird für Rehabilitationsleistungen der Krankenversicherung in § 40 Abs. 2 SGB V geregelt:
„Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind.“
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