Reha-Positionen

Hier finden Sie unsere Positionspapiere für den Fachbereich Rehabilitation und Vorsorge. 

  • Reha als Ausbildungsträger (5. Juli 2023)
    • Der BDPK fordert in seinem Positionspapier, dass Reha-Einrichtungen als Träger der praktischen Pflegeausbildung im Gesetz aufgenommen werden müssen. Der Pflegekräftemangel betrifft auch alle Indikationen/Fachbereiche in der medizinischen Rehabilitation. Rehabilitationseinrichtungen dürfen aber laut Gesetz nicht Träger der praktischen Pflegeausbildung sein. Die Pflegeausbildung in Rehabilitationseinrichtungen kann derzeit allenfalls im Rahmen des weiteren Einsatzes mit 80 Stunden gewählt werden.

      Im Koalitionsvertrag 2021 wurde das Ziel formuliert „Die Pflegeausbildung soll in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation ermöglicht werden, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen.“ Eine Gesetzesänderung sollte schnellstmöglich umgesetzt werden, denn durch die Aufnahme der Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung können mehr Pflegekräfte ausgebildet werden und die Rehabilitationseinrichtungen erhalten die Möglichkeit, Pflegekräfte zu binden.

  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Gründer von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) (30. April 2024)
    • In seinem Positionspapier fordert der BDPK die Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Gründungsmitglieder für Medizinische Versorgungszentren. Die derzeitige Formulierung im § 95 Abs. 1a SGB V schließt sie als Gründungsmitglieder derzeit aus. Dabei sind mit deutschlandweit 1.103 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen flächendeckende Standorte vorhanden, insbesondere auch in den ländlichen Regionen [1]. Mit der Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Gründungsmitglieder für Medizinische Versorgungszentren können diese einen wichtigen Beitrag leisten bei der Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Dem bestehenden Mangel an medizinischer Grundversorgung in den ländlichen Gebieten kann so entgegengewirkt und die lokale Versorgungsstruktur zusätzlich gestärkt werden. Und das,  ohne zusätzlichen Aufwand aufgrund vorhandener Strukturen.

      Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen stehen unter ärztlicher Leitung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V, § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und decken - äquivalent wie die bereits bestehenden Gründungsberechtigten von Medizinischen Versorgungszentren - die Voraussetzungen zu § 95 Abs. 1a SGB V ab, da sie medizinisches sowie ärztliches Personal vorhalten.
       
  • Direkteinleitung von Reha- und Vorsorgemaßnahmen (13. August 2024)
    • Rehabilitationseinrichtungen übernehmen eine unverzichtbare Rolle in der Gesundheitsversorgung kranker und von Krankheit oder Behinderung bedrohter Menschen. Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation werden jedoch noch immer nach bürokratischer Antragstellung und Genehmigung durch die jeweils zuständigen Reha-Träger gewährt, obwohl der behandelnde Arzt eine Rehabilitationsmaßnahme für erforderlich hält. Auch die zeitnahe Entlassung von Krankenhauspatienten scheitert an der bürokratischen Hürde der Antragstellung und Genehmigung notwendiger Anschluss-Rehabilitationsleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das kann zu einer Minderung des Reha-Erfolgs führen, wenn die notwendige Anschlussrehabilitation nicht rechtzeitig eingeleitet werden kann. Der BDPK fordert eine gesetzliche Grundlage, die den bedarfsgerechten und frühzeitigen Zugang zu Reha-Leistungen nach medizinischen Kriterien sichert. Dazu gehört, den Genehmigungsvorbehalt für Leistungen der Anschlussrehabilitation abzuschaffen. Dies wird bei der Anschlussrehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahren praktiziert und wurde während der Corona-Pandemie bei der Anschlussrehabilitation der Gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls verantwortungsvoll umgesetzt. Das vollständige Positionspapier lesen Sie hier als PDF.
       
  • Reha-Schiedsstelle im SGB V (14. Juni 2023)
    • In einem Positionspapier fordert der BDPK: Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen nach § 111 b SGB V dürfen keine aufschiebende Wirkung haben und es bedarf einer Instanzenkürzung, damit eine Festsetzung der Vergütung schnellstmöglich erfolgen kann. Damit Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sind ihre Leistungen trotz Streitigkeiten über die Vergütungssatzerhöhung wirtschaftlich weiter erbringen zu können, bedarf es bei Klagen gegen die Schiedsstellenentscheidungen dringend einer Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Andernfalls müssen Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen mehrere Jahre ohne eine Vergütungssatzerhöhung erbringen, was nicht zumutbar ist und zur Insolvenz der Einrichtungen führen wird. Ebenso muss hier bei einer Klage gegen den Schiedsspruch das Landessozialgericht in erster Instanz zuständig sein, um das Verfahren vor den Sozialgerichten abzukürzen. Das BDPK Positionspapier lesen Sie hier.
  • Änderungsbedarf SGB VI: Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (13.08.202)
    I.    Reha-Budgets der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abschaffen 
    Die DRV muss in die Lage versetzt werden, vorausschauend auf zukünftige Bedarfe und Herausforderungen wie die längere Erwerbstätigkeit, neue Leistungen und des neuen Vergütungssystems reagieren zu können. Für eine solche sachgerechte Steuerung der Reha-Leistungen kann das Reha-Budget, das sich an der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert, nicht als Obergrenze herangezogen werden. Das Reha-Budget der DRV müsste deshalb abgeschafft werden, andernfalls sich am Teilhabebedarf orientieren und allenfalls als Orientierung dienen. Die Sinnwidrigkeit eines verbindlichen Reha-Budgets zeigt sich bei Budgetüberschreitungen z.B. aufgrund außergewöhnlicher Entwicklungen wie Energiekostensteigerungen und Inflation, denn dann müssen die Mehrausgaben durch Minderauslastung bei einem Teil der Träger kompensiert oder im Folgejahr eingespart werden. Der Sanktionsmechanismus bei Überschreitung des Reha-Budgets ist kontraproduktiv und widerspricht dem Teilhabeanspruch der Versicherten. Zudem ist die in 2014 eingeführte Demografiekomponente überholt und muss abgeschafft werden.

    Forderung
    Das Reha-Budget der Deutschen Rentenversicherung muss abgeschafft werden. Andernfalls muss sich das Reha-Budget am voraussichtlichen Teilhabebedarf orientieren und der Demografiefaktor und der Sanktionsmechanismus müssen entfallen. Regelungsbedarf in §§ 220 Abs. 1 und 287b SGB VI.

    II.    Refinanzierung von Personalkosten auch ohne Tarifvertrag
    § 15 Abs. 3 SGB VI und § 38 Abs. 2 SGB IX regeln, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich bei Vergütungsverhandlungen zwischen Reha-Trägern und Leistungserbringern abgelehnt werden können. Diese Formulierung wird von der Rentenversicherung so ausgelegt, dass sie die Bezahlung von Vergütungen in gleicher Höhe, ohne dass ein Tarifvertrag zugrunde liegt, bei Vergütungsverhandlungen nicht gleichberechtigt beachten müssen. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung, die die Existenz nichttarifgebundener Reha-Einrichtungen bedrohen, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt. In Deutschland besteht kein Tarifzwang, sondern im Gegenteil das Recht darauf keinen Tarifvertrag anzuwenden (negative Koalitionsfreiheit). Die Formulierung muss deshalb an die Formulierung im § 111 Abs. 5 SGB V angepasst werden.

    Forderung
    § 15 Abs. 3 SGB VI und § 38 Abs. 2 SGB IX müssen dergestalt angepasst werden, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können.
    Weitere Informationen zum Thema: Reha-Vergütung: Kein Zwang zum Tarifvertrag

    III.    Konvergenzphase § 15 SGB VI
    § 15 Abs. 3 SGB VI regelt, dass die DRV Bund zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31.12.2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Ab 01.01.2026 soll dieses Vergütungssystem unmittelbar zur Anwendung kommen. Die derzeitigen Vergütungssätze der Vertragskliniken variieren stark. Da mit dem Vergütungssystem eine Angleichung der Preise vollzogen werden soll, bedarf es dringend einer Konvergenzphase. Andernfalls sind Kliniken, die derzeit einen hohen Vergütungssatz haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht.

    Forderung
    In § 15 SGB VI wird eine Regelung zur Durchführung einer Konvergenzphase ab dem 01.01.2026 aufgenommen.
     

  • Gesundheitspolitische Positionen 2021: Positionen für den Bereich Reha und Vorsorge
    Der BDPK hat seine Gesundheitspolitischen Positionen für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages formuliert und bringt sich damit konstruktiv in die gesundheitspolitische Diskussion für den Bereich Reha und Vorsorge ein.