Privatkliniken nach § 30 GewO

In der BDPK-Facharbeitsgruppe „Privatkliniken § 30 Gewerbeordnung (GewO“) wirken Kliniken zusammen, die nach § 30 GewO zugelassen sind, aber keinen Versorgungsvertrag mit gesetzlichen Sozialversicherungsträger haben und nicht in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind. Die Themen dieser Arbeitsgruppe unterscheiden sich von denen der nach  § 108 SGB V zugelassenen Vertragskrankenhäuser.

Arbeitsschwerpunkte

Im Mittelpunkt der Arbeitsgruppe steht das Ziel der Umsatzsteuerfreiheit, denn aktuell sind Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag im Gegensatz zu zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit.  Die Befreiung von der Umsatzsteuer in Privatkliniken greift erst dann, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert wurden oder sie für mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen kein höheres Entgelt als…

Weiterlesen

Aktuelle Themen

Hier finden Sie Informationen zum aktuellen Stand der Umsatzsteuerproblemtik sowie eine Zusammenfassung von der Arbeit  der BDPK-Facharbeitsgruppe „Privatkliniken nach § 30 GewO“ im BDPK-Geschäftsbericht 2021/2022: Leitfaden für die Gründung von Privatkliniken Stellungnahme des BDPK vom 11.08.2022 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) Rechtsgutachten vom 01.07.2022 über die unionsrechtswidrige Rechtslage für Privatkliniken nach § 30 GewO …

Weiterlesen

Liste von Privatkliniken nach § 30 GewO

Folgende reine Privatkliniken, die neben der Zulassung nach § 30 GewO keine weitere Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger haben, sind Mitglied in einem Landesverband Privater Kliniken.

Weiterlesen