Durchsetzung des Wunsch- und Wahlrechts

Sofern das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten nicht beachtet wurde, besteht die Möglichkeit, gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Wird diesem nicht stattgegeben, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht bzw. in eilbedürftigen Fällen des Antrages auf einstweilige Anordnung.

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind gut. Für die Einlegung eines Widerspruchs ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich, der ggf.  angefordert werden muss. Im Jahr 2021 war knapp jeder zweite eingelegte Widerspruch erfolgreich.