Umsetzung GKV-IPReG

Umsetzung GKV-IPReG: Verhandlungen zu Rahmenempfehlungen

Mit dem Ende 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erfährt die medizinische Rehabilitation durch den Bundesgesetzgeber eine maßgebliche Verbesserung. Unter anderem sind gemäß dem neu gefassten § 111 Abs. 7 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene aufgefordert, in Rahmenempfehlungen Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und der Strukturen dieser Leistungen und die Anforderungen an ein Nachweisverfahren zur Zahlung von Vergütungen zu vereinbaren.

Nach § 111b Abs. 6 SGB V sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zusätzlich aufgefordert, eine Schiedsstelle zu bilden, die unter anderem in Angelegenheiten der nach § 111 Abs. 7 SGB V zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen entscheidet.

Ende 2020 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreter:innen der für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände und Vertreter:innen der Kostenträger (GKV), gebildet. In den vergangenen Monaten hat sich diese Arbeitsgruppe in regelmäßigen Treffen zu den Inhalten der zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen ausgetauscht, Textelemente entwickelt und - so weit möglich - abgestimmt.

Zudem wurde eine Geschäftsordnung als Grundlage für die Arbeit der oben aufgeführten Schiedsstelle entwickelt und die Schiedsstelle wurde mit unparteiischen Mitgliedern besetzt.

Laufende Zusammenarbeit

Die aktuelle Arbeit an der angestrebten Rahmenempfehlung gliedert sich grob in drei Bereiche:

a) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
b) Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung
c) Fragen des Nachweisverfahrens.

Die Textarbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Grund für die langwierigen Verhandlungen ist, dass  es sich um einen völlig neuen Verhandlungsauftrag des Gesetzgebers handelt,  sodass an bestehende Verträge oder Regelungen nicht angeknüpft werden kann. Zudem werden in den insgesamt schwierigen Verhandlungen Antworten auf wichtige Grundsatzfragen gesucht, die erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung haben können. Des Weiteren werden ganz neue Elemente etabliert: In die Rahmenempfehlungen werden erstmals Ausführungen zu indikationsspezifischen Leistungsbeschreibungen und Personalanhaltszahlen definiert.

Weiteres Vorgehen

Es ist geplant, die Rahmenempfehlungen mitsamt allen vom Gesetzgeber vorgesehenen Bestandteilen im ersten Quartal 2024 abschließend zwischen den Verhandlungsparteien zu vereinbaren. Sollte diese Einigung nicht gelingen, wird die Einschaltung der Schiedsstelle notwendig.