Umsetzung GKV-IPReG
Reha der GKV: Umsetzung GKV-IPReG
Seit mehr als drei Jahren verhandeln die Krankenkassen und Reha-Leistungserbringerverbände über Rahmenempfehlungen: Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände auf Bundesebene Rahmenempfehlungen zu den Grundsätzen der medizinischen Rehabilitation vereinbaren. Darin sollen die Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Rehabilitationsleistungen und Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung sowie deren Strukturen für die Leistungserbringung festgelegt werden. Außerdem sollen sie die Anforderungen an ein Nachweisverfahren zur Zahlung von Vergütungen bis zur Höhe tarifvertraglicher Vereinbarungen ausmachen. Diese gesetzlich klar definierte Vorgabe für eine zielgerichtete und gleichberechtigte Verhandlungspartnerschaft war ein wichtiger Meilenstein für die medizinische Reha – für den der BDPK mehr als ein Jahrzehnt gekämpft hatte.
Bereits im November 2020 trafen sich die Verhandlungspartner erstmals. Allein aufgrund des zu regelnden Umfangs musste ein hohes Pensum bewältigt werden. Zudem handelt es sich um einen völlig neuen Verhandlungsauftrag. Es konnte nicht an bestehende Verträge oder vergleichbare Regelungen angeknüpft werden. Zusätzlicher Aufwand entsteht dadurch, dass neue Instrumente eingeführt werden sollen, die es in der vorgesehenen Form bisher nicht gab: Es werden gemeinsame Leistungsbeschreibungen entwickelt, zusätzlich sollen Personalkorridore festgelegt werden. Die Verhandlungen sind seit Juli 2024 abgeschlossen und nicht alles konnte einvernehmlich vereinbart werden. Im Herbst soll daher die Bundesschiedsstelle angerufen werden.
Schon jetzt ist fraglich, ob die jahrelangen Verhandlungen zu einer echten Weiterentwicklung und Gestaltung der rehabilitativen Rahmenbedingungen führen. Vielmehr wird nach Ansicht des BDPK nur eine kleinteilige und bürokratiereiche Abbildung des derzeitigen Standes niedergeschrieben. Alle weitergehenden pragmatischen Regelungen lehnen die Krankenkassen mit dem Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen ab.
Aus Sicht des BDPK dürfen die Rahmenempfehlungen nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen, sondern sollten ihn reduzieren. Die Krankenkassen treten jedoch für Regelungen ein, die neue Erhebungen, Berichte, Nachweise und Meldungen zur Folge hätten – mit personellem und finanziellem Mehraufwand für die Einrichtungen – ohne dass immer ein Nutzen erkennbar ist.
Bei den Grundsatzfragen zur Vergütung liegen die Vorstellungen der Verhandlungspartner ebenfalls auseinander. So wollen die Leistungserbringer die Möglichkeit zur Neukalkulation der Vergütungssätze einführen, während die Krankenkassen am derzeitigen Niveau als Basiswert festhalten wollen. Unstrittig ist dagegen, dass die Personal- und Personalnebenkosten, die Sachkosten einschließlich betrieblicher Investitionskosten und das Unternehmerrisiko Grundlage der Vergütungsverhandlungen sein sollen. Geklärt werden muss auch noch die Kostenübernahme für Medikamente und interkurrente Erkrankungen sowie die gesonderte Abrechnung der Kurtaxe.
Hauptkritikpunkt Personalkorridore
Grundlegenden Nachbesserungsbedarf sieht der BDPK, der rund dreiviertel der Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland vertritt, bei dem neuen Instrument der sogenannten „Personalkorridore“. Diese sollen nach den Vorstellungen der Krankenkassen und einer Mehrzahl der Leistungserbringerverbände mit den Rahmenempfehlungen verbindlich eingeführt werden. Dabei handelt es sich um Ober- und Untergrenzen für das Personal in den einzelnen Berufsgruppen. Die Korridore sollen auch die Grundlage der Versorgungs- und Vergütungsverträge bilden und bindend sein: Sie dürften nur in zu begründenden Ausnahmefällen unterschritten, aber auch überschritten werden. Festgelegt wurden die Korridore in einem Verhandlungsprozess zwischen dem Medizinischen Dienst, den Krankenkassen und den Leistungserbringerverbänden. Als Ausgangspunkt für die Personalkorridore wurden vermeintliche Erfahrungen der Verhandlungspartner, BAR-Vorgaben für die ambulante Reha und die Personalvorgaben der DRV zugrunde gelegt. Die in den Rahmenempfehlungen vorgesehenen Korridore sind als Verhandlungskompromiss anzusehen, eine systematische Datenerhebung bei den GKV-belegten Rehabilitationseinrichtungen hat es nicht gegeben.
Aus Sicht des BDPK wird bei den Personalkorridoren ausgeblendet, dass die meisten Rehabilitationseinrichtungen seit Jahrzehnten Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen haben, die auf der Grundlage von individuellen Reha-Konzepten vereinbart wurden. Bestandteil dieser Reha-Konzepte sind auch die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Personalstrukturen. Diese werden nun durch die auf Bundesebene festgelegten Personalkorridore in Frage gestellt.
Sollte die Schiedsstelle entscheiden, dass Personalkorridore verbindlich eingeführt werden, fordert der BDPK, dass zunächst eine Erhebung der aktuellen Konzepte und Personaleinsätze mit einer Analyse der Abweichungen von den Personalkorridoren erfolgen muss. Darauf aufbauend könnten in einer Fortschreibung der Rahmenempfehlungen abweichende Möglichkeiten und ein Verfahren zur Weiterentwicklung vereinbart werden.