Zeitplan: Verkündung am 18.11.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023
Inhalt: Das Gesetz sieht einen einmaligen Entlastungsbetrag für Letztverbraucher von Erdgas und Wärmelieferungen vor, der bereits im Dezember 2022 direkt von jeweiligen Lieferanten zu gewähren ist. Einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Erdgaslieferungen sollen unabhängig vom Verbrauchsprofil auch zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen haben, die im Aufgabenbereich des SGB soziale Leistungen erbringen und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation und der beruflichen Rehabilitation. Eine Einmalzahlung für Krankenhäuser sieht das Gesetz nicht vor, da für sie bereits ab 01. Januar 2023 für Industriekunden gültige Regelungen der Gas- und Strompreisbremse gelten sollen. Bei der Fernwärme soll die Entlastung der Verbraucher durch eine einmalige pauschale Zahlung erfolgen, die sich an der Höhe des im Monat September 2022 gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors von 20 Prozent bemisst.
Forderungen des BDPK: Möglichst rasche, und unbürokratische Entlastung der Krankenhäuser und Vorsorge-/ Rehabilitationseinrichtungen; Einordnung der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen als industrielle Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unabhängig vom Verbrauchsprofil, vgl. Pressemitteilung.