Argumentationshilfe zum Wunsch- und Wahlrecht

Hier geben wir Ihnen Entscheidungs- und Formulierungshilfen, damit Sie Ihre Reha in der Einrichtung durchführen können, die Sie sich wünschen.

Berechtigte Wünsche

Das Wunsch- und Wahlrecht im SGB IX soll die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Versicherten stärken und gleichzeitig die Motivation fördern. Die Rehabilitationsträger (Kranken- und Rentenversicherung) müssen deshalb das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei Vorliegen von berechtigten Wünschen beachten ( §§ 33 Abs. 1 SGB I und 8 SGB IX, 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Was ist unter berechtigten Gründen und Wünschen zu verstehen?

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Nicht berechtigte Wünsche und Mehrkosten

Grundsätzlich folgt aus dem für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung geltenden Sachleistungsprinzip, dass die Rehabilitationsträger ihren Versicherten die Rehabilitationsleistung zur Verfügung stellen. Die Vergütung der Leistung erfolgt ausschließlich im Verhältnis und aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen Krankenkasse/Rentenversicherung und der Reha-Einrichtung. Die Reha-Einrichtung hat einen vertraglich vereinbarten Vergütungssatz, den sie gegenüber der Krankenkasse bzw.…

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Durchsetzung des Wunsch- und Wahlrechts

Sofern das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten nicht beachtet wurde, besteht die Möglichkeit, gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Wird diesem nicht stattgegeben, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht bzw. in eilbedürftigen Fällen des Antrages auf einstweilige Anordnung. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind gut. Für die Einlegung eines Widerspruchs ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich, der ggf. …

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Übersicht: Für wen gilt was?