Arbeitsschwerpunkte

Im Mittelpunkt der Arbeitsgruppe steht das Ziel der Umsatzsteuerfreiheit, denn aktuell sind Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag im Gegensatz zu zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit.  Die Befreiung von der Umsatzsteuer in Privatkliniken greift erst dann, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert wurden oder sie für mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen kein höheres Entgelt als öffentliche oder zugelassene Krankenhäuser berechnet haben. Wir sehen bei der Regelung einen klaren Widerspruch zum Europarecht. Der Gesetzgeber hatte eine frühere Variante der 40-Prozent-Regelung im Jahressteuergesetz 2009 ganz bewusst abgeschafft, um Bürokratie abzubauen und um den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in deutsches Recht umzusetzen. Sie führt außerdem zu einer Wettbewerbsverzerrung, da verschiedene Krankenhäuser für gleiche Leistungen unterschiedlich besteuert werden. In der Praxis führt die bestehende Rechtslage zu verschiedenen Schwierigkeiten für Privatkliniken:

  • Bürokratischer Mehraufwand: Aufgrund der wechselnden Steuerpflicht entsteht Kliniken und Finanzämtern erheblicher bürokratischer Mehraufwand. Teilweise warten Kliniken jahrelang auf ihre Steuerbescheide.
  • Unterschiedliche Handhabung: Die Steuerpflicht wird von den jeweiligen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Insbesondere Beihilfepatienten werden in einigen Bundesländern nicht angerechnet, d. h. sie werden als „schädlich“ für die 40-Prozent-Grenze beurteilt.
  • Widersprüchliche steuerrechtliche Behandlung von GOÄ-Leistungen: Teilweise fordern Finanzämter die Umsatzsteuer auf zweifelsfrei medizinisch notwendige GOÄ-Leistungen, die von Privatkliniken erbracht wurden. Dieselben Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie über das Krankenhaus abgerechnet werden. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Abrechnung über das Arztkonto erfolgt.
  • Teilweise keine Erstattung: Mit Verweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs verweigern einige private Krankenversicherungen die Zahlung der Umsatzsteuer und verweisen Privatkliniken auf den Rechtsweg gegen die Finanzbehörden.
  • Mehrkosten: Den privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe entstehen unnötige Mehrkosten, welche für die medizinische Behandlung der Versicherten dann nicht mehr zur Verfügung stehen.
  • Anwendungserlass nicht sachgerecht: Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung von reinen Privatkliniken und Krankenhäusern nach § 108 SGB V ist der Bezug auf Belegungstage, für die kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird, nicht sachgerecht. Reine Privatkliniken erhalten keine Investitionsfinanzierung und sind gezwungen, ihre Investitionen aus den Pflegesätzen zu finanzieren.

Aufgrund dessen gehen viele Kliniken vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten gegen ihre Steuerbescheide vor, was aufgrund langer Verfahrensdauern sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. In der Arbeitsgruppe erfolgt ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch über laufende Verfahren.

Um endlich Klarheit bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht zu erreichen, fordert der BDPK eine gesetzliche Neuregelung von § 4 Nr. 14 b UStG, die die Umsatzsteuerpflicht von der erbrachten Leistung und ihrer medizinischen Notwendigkeit abhängig macht. Reine Privatkliniken und öffentliche oder zugelassene Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch. Reine Privatkliniken unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Diese Situation hat der BDPK bereits in zahlreichen Fachartikeln und Gesprächen mit Politikern verdeutlicht. Weitere Informationen über den aktuellen Stand