SodEG-Erstattungsverfahren

Um den Bestand der Rehabilitationseinrichtungen während der Corona-Pandemie zu sichern, stellten Renten- und Unfallversicherungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Zuschüsse bereit. Allerdings handelt es sich nicht um einen Zuschuss, um pandemiebedingte Verluste auszugleichen, vielmehr sollte der Bestand gesichert werden. Die Absicht der Bezuschussung zur Existenzsicherung der Reha-Kliniken wird durch das Vorgehen konterkariert, dass diese Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen. Nämlich dann, wenn Rehabilitationseinrichtungen vorrangige Mittel erhalten haben wie Leistungsvergütungen, Kurzarbeitergeld, Hilfen vom Staat. Diese Erstattungsansprüche werden von den Reha-Leistungsträgern für das Jahr 2020 und 2021 bereits geltend gemacht. Die Konfrontation mit zum Teil enorm hohen Erstattungsansprüchen ist für Kliniken existenzgefährdend, hatten sie doch bislang keine Gelegenheit, fehlende Einnahmen wieder aufzuholen. Zudem gehen die Auffassungen zu den Erstattungsansprüchen zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Reha-Trägern weit auseinander. Der BDPK hat vor diesem Hintergrund den Rehabilitationseinrichtungen ein Musterwiderspruchsschreiben zur Verfügung gestellt. Einige Kliniken befinden sich bereits im Klageverfahren.