Mit dem Ende 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erfährt die medizinische Rehabilitation durch den Bundesgesetzgeber eine maßgebliche Verbesserung. Unter anderem sind gemäß dem neu gefassten § 111 Abs. 7 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene aufgefordert, in Rahmenempfehlungen Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und der Strukturen dieser Leistungen und die Anforderungen an ein Nachweisverfahren zur Zahlung von Gehältern zu vereinbaren.
Vertreter:innen der für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände und Vertreter:innen der Kostenträger (GKV) haben für die Formulierung der Rahmenempfehlungen eine Arbeitsgruppe gebildet. In den vergangenen Monaten hat sich diese Arbeitsgruppe in sehr regelmäßigen Treffen zu den Inhalten der Vereinbarungen ausgetauscht und Textelemente entwickelt. Aufgrund des zu regelnden Umfangs und vor dem Hintergrund, dass ganz neue Elemente entwickelt werden, ziehen sich die Verhandlungen noch weit in das Jahr 2023 hinein.
Neu in den Rahmenempfehlungen wird sein, dass erstmals Leistungsbeschreibungen und Personalkorridore für die GKV-Leistungen entwickelt werden. Die Erarbeitungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Angestrebt ist, dass im Herbst die Beratungen zum Abschluss kommen und sodann im Fall der Nichteinigung die Bundesschiedsstelle angerufen wird.
Bei den Verhandlungen müssen die Leistungserbringer darauf achten, dass nicht durch weitere Vorgaben bezüglich Stellen und Therapie die Innovationsmöglichkeiten (z.B. durch Digitalisierung in der Therapie) noch weiter eingeschränkt werden. Eine Refinanzierung wäre sonst nur durch Personaleinsparungen möglich und auch aufgrund des großen Fachkräftemangels dringend notwendig.