Die Energiekrise und die steigende Inflation aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben großen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen. Im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 stieg die Inflationsrate auf +7,9 Prozent, die Lebensmittelpreise verteuerten sich um 13,4 Prozent und die Energiepreise um 34,7 Prozent. Insbesondere erhöhten sich die Preise für Erdgas +64,8 Prozent und Strom +20,1 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt vom 17.01.2023).
In einer BDPK-Blitzumfrage vom September 2022 war der Kostenanstieg der Mitgliedseinrichtungen teilweise deutlich höher (siehe Abbildung 5). Die Inflationsrate betrug zu Beginn des Jahres 2023 (Stand: Februar 2023) +8,7 Prozent, die Preise für Nahrungsmittel lagen um 21,8 Prozent und die Energiepreise um 19,1 Prozent über denen des Vormonats, trotz der Energiemaßnahmen der Bundesregierung (vgl. Statistisches Bundesamt vom 10.03.2023).
Hinzu kommen die Nachwirkungen der Corona-Pandemie und der weiterhin bestehende Arbeitskräftemangel (10-20 Prozent weniger Belegung, Erhöhung Mindestlohn um 22 Prozent, hohe Akquisekosten für Personal). Die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen brauchen aufgrund dessen eine Vergütungssatzanhebung im zweistelligen Bereich, wozu die Kostenträger nicht bereit sind. Stattdessen wird für die steigenden Energiekosten auf die Energiepreisbremse verwiesen. Diese greift aber nicht, wenn sich die Energiekosten zwar verdoppelt haben, aber unterhalb der festgelegten Obergrenzen liegen. Personalkosten in Höhe von Tarifverträgen dürfen laut Gesetz nicht als unwirtschaftlich abgewiesen werden. Die Verhandlungen dazu gestalten sich trotzdem schwierig, denn die Krankenkassen verlangen umfassende Nachweise und versuchen anschließend die Kosten in anderen Bereichen zu drücken. Die Rentenversicherung vertritt die Auffassung, dass Tarifsteigerungen bereits im Richtwert ausreichend abgebildet werden. Zudem wollen sie Gehälter bis zur Höhe von Tarifverträgen aufgrund von Betriebsvereinbarungen nicht anerkennen. Ein diesbezügliches Rechtsgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass diese Gehälter ebenfalls nicht als unwirtschaftlich abgewiesen werden dürfen, wird ignoriert.
Im Krankenkassenbereich haben die Einrichtungen die Möglichkeit die Reha-Schiedsstelle anzurufen, was Einrichtungen künftig verstärkt anstreben. Eine erfolgreiche Schiedsstellenentscheidung erging Anfang des Jahres 2023 in Niedersachsen. Der BDPK hat daraus eine Hilfestellung für Vergütungsverhandlungen und die Anrufung der Reha-Schiedsstelle für die Mitglieder entwickelt sowie ein Webinar durchgeführt.
Im Bereich der Rentenversicherung gibt es keine Möglichkeit eine Schiedsstelle anzurufen. Schon die streitige Vergütungssatzrunde für das Jahr 2022 endete mit Abschlüssen erst zum Ende des Jahres. Für 2023 stehen die Verhandlungen am Beginn. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einrichtungen einen Vergütungssatz über den Richtwert von 6,07 Prozent erreichen werden. Folglich bliebe den Einrichtungen nur, das Sozialgericht anzurufen. Dieser Schritt wäre eine bislang nie dagewesene Vorgehensweise.