Änderung der §§ 9, 10 KHEntgG/ § 9 BPflV: für 2026 mit dem Ziel der Begrenzung des maßgeblichen Veränderungswertes für die Verhandlungen der Landesbasisfallwerte und der Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser auf die Höhe des Orientierungswertes. Damit sollen die Krankenhäuser im Jahr 2026 rund 1,8 Milliarden Euro zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge einsparen.
Bewertung:
Diese Maßnahme schwächt die Kliniken nicht nur im Jahr 2026, sondern auch dauerhaft, da die abgesenkte Preisbasis auch in den Folgejahren zu Mindereinnahmen führt. Damit entfernen sich die Krankenhäuser durch die Gesetzgebung des Bundes noch weiter von einer kostendeckenden Finanzierung. Besonders unverständlich ist dieses Vorgehen, weil die Bundesregierung erst kürzlich einen Inflationsausgleich von 4 Milliarden Euro für die Jahre 2022 und 2023 beschlossen hat, um die unter enormen wirtschaftlich Druck stehenden Krankenhäuser zu stabilisieren. Dies war nötig, weil gerade die o.g. Preisanpassungsregel verhindert hat, dass die Krankenhäuser in der Phase der Inflation einen entsprechenden Ausgleich für die massiv gestiegenen Preise erhalten haben.
Eine solche Politik ist widersprüchlich und vertrauensschädigend.
Es kann nicht die Aufgabe der Krankenhäuser alleine sein, für stabile Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen zu sorgen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade die Bundesregierung für diese finanzielle Schieflage in der GKV-Mitverantwortung trägt: Der Bund zahlt seit Jahren keine kostendeckenden Beiträge für Bürgergeldempfänger an die gesetzlichen Krankenkassen. Dadurch entstehen jährliche Defizite in der GKV in Höhe von rund 10 Milliarden Euro, die er sich nunvon den Krankenhäusern subventionieren lassen will. Wenn die Leistungserbringer für die Fehlleistung des Bundes geradestehen sollen, stellt sich die Frage, warum nicht alle Leistungserbringer gleichermaßen in die Verantwortung genommen werden? Zum Beispiel wäre eine pauschale Kürzung der Rechnungsbeträge in Höhe von 0,25 % auf alle GKV-Rechnungen zumindest eine solidarische Lastenverteilung. Der Einspareffekt läge damit sogar bei 7,5 Mrd. EUR statt bei nur 2 Mrd. EUR, wie jetzt vorgesehen.
Falls die Bundesregierung an dieser einseitigen und widersprüchlichen Politik festhalten will, brauchen die Krankenhäuser Kompensation bei den Kosten. Daher schlagen wir folgende Maßnahmen zur Reduktion der Kosten, die den Krankenhäusern vom Bundesgesetzgeber auferlegt wurden, vor:
1. Sofortige und vollständige Streichung des Fixkostendegressionsabschlags ab dem 01.01.2026
Ausgaben lassen sich vor allem dadurch reduzieren, dass Krankenhäuser sich spezialisieren und Leistungen konzentrieren. Genau das ist das Ziel der Krankenhausreform. Sinkende Kosten würden dann über die Kalkulation des InEK direkt in die Festlegung der Fallpauschalen einfließen. Der FDA reduziert aber die Vergütung spezialisierter Leistungserbringung um 35 %, wenn ein Krankenhaus mehr Leistungen erbringt als im Vorjahr und wirkt damit Spezialisierungsvorhaben entgegen. Da der FDA ohnehin im Zuge der Krankenhausreform bis spätestens Ende 2030 auslaufen soll, wäre eine frühere Abschaffung sinnvoll und gerechtfertigt. Der FDA sollte daher bereits ab 2025 vollständig gestrichen werden und dabei klargestellt werden, dass auch bereits vereinbarte Abschläge nicht mehr angewendet werden, um bereits erfolgte Bemühungen nicht weiter zu sanktionieren.
2. Abschaffung der zentralistischen Personalvorgaben (Pflegepersonaluntergrenzen sowie Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik)
Diese Regelungen haben weder die Versorgungsqualität noch die Arbeitszufriedenheit in der Pflege verbessert, verursachen aber erhebliche Zusatzkosten – ohne wissenschaftlich belegten Nutzen. Zu ändern wären für die Aufhebung der Pflegepersonaluntergrenzen § 137i Abs. 6 SGB V sowie für die Aufhebung der PPR-RL § 136a Abs. 2 SGB V.
3. Aussetzung der Frist für die Abgabe der Budgetverhandlungsunterlagen
Durch Verzögerungen bei den Verhandlungen über die zukünftigen Erlöse der neuen Hybrid-DRG 2026 verschieben sich auch die Entscheidungen und die Veröffentlichung des DRG-Entgeltkatalogs 2026. Dadurch ist es den Krankenhäusern praktisch unmöglich, die Frist für die Übermittlung der Budgetunterlagen 2026 nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG einzuhalten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG müssen Krankenhäuser die Forderungsunterlagen für die
Budgetverhandlungen 2026 bis zum 31. Dezember 2025 an die Vertragsparteien und die zuständige Landesbehörde schicken. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert Rechnungsabschläge. Deshalb muss die Frist in § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2026 aufgehoben werden.
