Krankenhäuser haben die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und eine genaue Abgrenzung der Pflegepersonalkosten vorgenommen, sodass die Pflegekosten nach dem Willen des Gesetzgebers einen festgelegten Anteil an der Krankenhaus-Vergütung bekommen. Dies als „Umbuchung“ und „Doppelabrechnung“ zu bezeichnen, ist falsch. Die Ursachen für den steigenden Anteil der Pflegepersonalkosten sind vielfältig und basieren unter anderem auf dem Ausgleich der Tarifunterschiede zwischen ost- und westdeutschen Bundesländern sowie Ausbildungsoffensiven und Nachhol-Effekten bei der Personalkostenquote.
Unverständlich ist auch, dass der Normierungsbedarf auf Basis des Datenjahres der Ausgliederung 2018 und der Wirtschaftsprüfertestate 2020 begründet wird. Der Verordnungsgeber berücksichtigt dabei nicht, dass es sich bei den Wirtschaftsprüfertestaten um vorläufige Daten handelt, die auch von Krankenhäusern zu übermitteln sind, die noch kein Pflegebudget für 2020 verhandelt haben. Obwohl nicht sichergestellt ist, dass die in den Testaten übermittelten Werte in den Pflegebudgetverhandlungen geltend gemacht werden, werden sie als Grundlage für die Absenkung herangezogen. Des Weiteren wurde in den Vereinbarungen der Selbstverwaltung mit hohem Aufwand eine Bereinigung des DRG-Systems entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und im Zuge der Ausgliederung der Pflege aus den Fallpauschalen zweimal nachkorrigiert. Dabei wurden bereits 200 Mio. Euro (2021) bzw. 175 Mio. Euro (2022) aus den Fallpauschalen herausgenommen. Eine nochmalige Absenkung auf Basis dieser Datenlage ist nicht sachgerecht und würde die Ziele des Pflegepersonalstärkungsgesetzes ad absurdum führen.