Krankenhäuser sind verpflichtet, gemäß § 21 Abs. 1 KHEntgG Datensätze an das InEK zu liefern. Davon umfasst ist auch die auf die Leistungsgruppen bezogene Darstellung des ärztlichen Personals gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1f KHEntgG.
Neben vielen noch ungeklärten inhaltlichen Fragestellungen zur diesbezüglich validen Datenerfassung und Datensatzlieferung sind vor allem die Lieferfristen für diese Daten ein Problem für die Krankenhäuser. Die Datenlieferung für das erste Quartal 2025 hat bis zum 31.03.2025 zu erfolgen. Nicht fristgerechte, aber sanktionsfreie Datensatzlieferungen sind bis zum 22.04.2025 möglich. Leider verlängert sich aber nicht die Frist für die eventuelle Lieferung eines Korrekturdatensatzes. Diese bleibt auf den 28.04.2025 terminiert. Für jede nicht oder nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgte Datensatzlieferung wird ein Abschlag in Höhe von 50.000 € pro Quartal fällig.
