Reha-Schiedsstelle - BDPK positioniert sich

In einem Positionspapier fordert der BDPK: Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen nach
§ 111 b SGB V dürfen keine aufschiebende Wirkung haben und es bedarf einer Instanzenkürzung, damit eine Festsetzung der Vergütung schnellstmöglich erfolgen kann.

Damit Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sind ihre Leistungen trotz Streitigkeiten über die Vergütungssatzerhöhung wirtschaftlich weiter erbringen zu können, bedarf es bei Klagen gegen die Schiedsstellenentscheidungen dringend einer Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Andernfalls müssen Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen mehrere Jahre ohne eine Vergütungssatzerhöhung erbringen, was nicht zumutbar ist und zur Insolvenz der Einrichtungen führen wird.

Ebenso muss hier bei einer Klage gegen den Schiedsspruch das Landessozialgericht in erster Instanz zuständig sein, um das Verfahren vor den Sozialgerichten abzukürzen. Das BDPK Positionspapier lesen Sie hier.