Bezüglich der Kriterien, nach denen die Verordnung einer geriatrischen Reha-Maßnahme zukünftig über ein Direktverordnungsverfahren laufen soll, hat der BDPK die Position der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Patientenvertretung unterstützt. Demnach ist die Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation hinreichend belegt, wenn eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und zwei geriatrietypische Diagnosen vorliegen.
Würden wie im Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den zwei geforderten geriatrietypischen Diagnosen auch zwei rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnosen gefordert werden, würde die Hürde für das Direkt-Verordnungsverfahren höher als medizinisch nötig gelegt werden und weniger Patienten, die einen geriatrischen Reha-Bedarf haben, würden von einem vereinfachten Reha-Zugang profitieren.
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