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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020)

Privatkliniken sollten analog zu Plankrankenhäusern und in Einklang mit der MwStSystRL und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung (vgl. § 27 SGB V) handelt, die Klinik eine behördliche Genehmigung nach § 30 GewO besitzt und die Krankenhauskriterien des § 107 Absatz 1 SGB V und die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt.

Die Steuerbefreiung von Kliniken und weiteren Gesundheitseinrichtungen ist in § 4 Nr. 14b des Umsatzsteuergesetzes geregelt und erfasst Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V derzeit nur eingeschränkt.

An genau dieser Stelle entspricht das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht den Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Das hatte der Bundesfinanzhof bereits 2014 und 2015 in zwei Urteilen festgestellt. Auch die vom Bundesfinanzministerium erlassene und mit dem Jahressteuergesetz 2019 gesetzlich festgeschriebene Auslegungshilfe, nach der eine Privatklinik dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert wurden, kann diese europarechtswidrige umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung nicht auflösen.

Daneben bestehen durch die Regelung praktische Probleme. Dazu gehört beispielsweise, dass die 40-Prozent-Grenze kein klares Abgrenzungskriterium bietet und dadurch entstehender hoher bürokratischer Aufwand bei der Festlegung der Steuerpflicht für Finanzbehörden und Kliniken sowie unklare und regional sehr unterschiedlich gehandhabte Regelungen wie z. B. die unterschiedliche Einbeziehung beihilfeberechtigter Patienten in die Berechnung fortgesetzt werden.

Um das deutsche Umsatzsteuerrecht mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Einklang zu bringen und für Kliniken und Finanzämter Planungssicherheit zu schaffen, halten wir eine Änderung von § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 für dringend erforderlich.