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Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013

Stellungnahme des BDPK vom 17.7.2012 zum Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013.

Der Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 enthält keine Änderung des § 4 Nr. 14 b) UStG, so dass Heilbehandlungsleistungen von Privatkliniken weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen sollen. In einer Stellungnahme fordert der BDPK erneut die steuerrechtliche Gleichbehandlung dieser Leistungen und damit eine richtlinienkonforme Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat sich die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen von privaten Kliniken geändert. Während nach der alten Regelung allein auf die Art der Leistung für die Steuerbefreiung abgestellt wurde, richtet sich diese nunmehr danach, ob die Klinik einen Versorgungsvertrag hat oder nicht. Der Bundesverband hält diese Regelung für wettbewerbsverzerrend und nicht EU-richtlinienkonform umgesetzt, wie bereits in den Stellungnahmen zum Jahressteuergesetz 2009 und 2010 zum Ausdruck gebracht.

Im Beschluss vom 18. April 2011 hat auch das Finanzgericht Münster die Auffassung des BDPK bestätigt und ernste Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Regelung des § 4 Nr. 14 b UStG neue Fassung (n.F.) geäußert. In einem Eilverfahren hat deshalb das FG Münster den Umsatzsteuerbescheid einer privaten Klinik von der Vollziehung ausgesetzt. Die Antragstellerin biete ein vergleichbares Leistungsspektrum an wie öffentliche Kliniken bzw. nach § 108 SGB V zugelassene Kliniken, die diese Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen bewirken.

In der Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 fordert der BDPK daher erneut eine richtlinienkonforme Regelung des § 4 Nr. 14 b) Satz 2 UStG. Die Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages übersandt. Herr Lothar Binding, MdB, hat in einem Antwortschreiben ausgeführt, dass das Anliegen bekannt sei und bei den Beratungen in den Abwägungsprozess einfließen werde (Anlage).

Im Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gibt es eine relevante Änderung für Kliniken. Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sollen die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft sein, die sie für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen mit Versorgungsvertrag erbringen. Die Umsatzsteuerbefreiung bezieht sich also auf Verpflichtungen der Kliniken nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes.

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme (Anlage, Seite 77) im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung der Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 GewStG zu prüfen. Stationäre und teilstationäre Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen werden gegenwärtig von der Gewerbesteuer befreit, nicht jedoch ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Dies führe zu einer steuerrechtlichen Benachteiligung, welche aus sozialpolitischen Gründen nur schwer vermittelbar sei. Zudem ergäben sich erhebliche Abgrenzungsprobleme zwischen teilstationären und ambulanten Einrichtungen.