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Stellungnahme zum Entwurf einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Beihilfebegriff

Der BDPK beteiligt sich an einer Konsultation zum Entwurf der "Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV".

­­Die Bekanntmachung (Anlage) soll dazu dienen, staatliche Beihilfemaßnahmen nach Artikel 107 (1) des AEUV zu identifizieren, die bei der Kommission angemeldet und genehmigt werden müssen. Die Ausführungen der Kommission unterstützen weitgehend die Rechtsauffassung des BDPK, wonach staatliche Beihilfen zur Defizitfinanzierung öffentlicher Krankenhäuser bei der Kommission angemeldet und genehmigt werden müssten.

In unserer Stellungnahme zum Entwurf der Bekanntmachung (Anlage) werden zwei Änderungen angeregt. Die eine Änderung betrifft die Klarstellung, dass auch öffentliche Krankenhäuser mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen  eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die andere betrifft die Aufzählung von Beispielen für das Vorliegen von sog. Tätigkeiten mit rein lokalen Auswirkungen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bestimmte Tätigkeiten rein lokale Auswirkungen haben und den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht verfälschen.

Der BDPK regt an, auf die beispielhafte Nennung von Krankenhäusern  als Beispiele für das Vorliegen rein lokaler Auswirkungen zu verzichten, da dieses Beispiel irreführend ist. Die diesem Beispiel zugrundeliegende Entscheidung zu irischen Krankenhäusern ist nicht verallgemeinerungsfähig. Die Kommission hatte in diesem Fall eine wettbewerbsverfälschende Wirkung verneint, weil die in Frage stehenden steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nicht nur die betreffenden Krankenhäuser begünstigte, sondern auch für Investoren aus anderen Mitgliedsstaaten hätten genutzt werden können.