Hier sehen Sie Inhalte des BDPK e.V.

Stellungnahme Flexirentengesetz

Der BDPK begrüßt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Stärkung der Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Besonders die Klarstellung, dass es sich bei den Rehabilitationsleistungen um Pflichtleistungen handelt. Auch zu weiteren Aspekten im Gesetzentwurf nimmt der BDPK Stellung.

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung für die Leistungen zur Prävention, Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen sollen nun zur Nachsorge erlassen werden. Dadurch soll eine einheitliche Rechtsanwendung und Bewilligungspraxis der Träger der Rentenversicherung sichergestellt und transparent gestaltet werden. Diese Maximen müssen genauso für die medizinischen Rehabilitationsleistungen für Erwachsene gelten. Insofern regt der BDPK an, dass auch für § 15 SGB VI die Erstellung einer Richtlinie aufgenommen wird.

Der Abschlussbericht der Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ legt dar, dass nur rund die Hälfte der Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor Eintritt in die Erwerbsminderungsrente Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten hat. Insofern ist es wichtig, dass die Rentenversicherung, die Patienten und Leistungserbringer gemeinsam festlegen, wie der Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen verbessert werden kann. Hierbei könnte es sinnvoll sein, gemeinsam Tatbestände festzulegen, bei denen eine medizinische Rehabilitationsleistung direkt ausgelöst wird. Auch müssen Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung, Verträge und Vergütung bei der Inanspruchnahme von Vertragseinrichtungen sowie die Zuweisung gemeinsam und transparent erstellt werden.

Streichung der Sanktionen bei Überschreitung des Rehabilitations-Budgets

Die Leistungen zur Teilhabe werden als Pflichtleistungen ausgestaltet und sind auf Antrag an die Versicherten zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gelte auch dann, wenn der jährlich festgesetzte Betrag der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe überschritten werden sollte, da durch die Begrenzung der Ausgaben gesetzliche Ansprüche der Versicherten nicht eingeschränkt werden. Gleichzeitig werden mit der vorhergesehenen Gesetzesänderung im Bereich der Teilhabe für 2017 in Höhe von rund 25,8 Millionen Euro erwartet, die in den Folgejahren bis 2020 auf rund 27 Millionen Euro anwachsen.

Schon der Sachverständigenrat hat bei der Systematik der Ermittlung des Rehabudgets bemängelt, dass die Komponente Morbidität nicht berücksichtigt werde. Aus Sicht des BDPK sollten sich die Ausgaben allein nach dem Bedarf richten. Da die Festlegung eines Budgets politisch gewollt ist, sollte zumindest der Sanktionsmechanismus in § 220 SGB VI aufgegeben werden. Es kann nicht angehen, dass erhebliche Mehrausgaben gesehen werden, gleichzeitig die Rentenversicherung verpflichtet wird, die Leistungen erbringen zu müssen und bei Überschreitung des Budgets im Folgejahr weniger auszugeben. Das widerspricht sich und liegt nicht im Handlungsspielraum der Rentenversicherung.

Schiedsstelle für Streitigkeiten bei Vertrags- und Vergütungsvereinbarungen

Der Rahmen für die Leistungsbeziehungen einschließlich der Vergütung der Leistungen wird zwischen den Beteiligten ausgehandelt und vertraglich vereinbart. Die Rehabilitationsträger verfügen einseitig über alle strategischen Entscheidungsoptionen. Ein Konfliktlösungsmechanismus fehlt. Daher ist die Einführung einer Schiedsstelle für die Einzelvertraglichen Streitigkeiten zwischen dem Rehabilitationsträger und der Rehabilitationsklinik für alle Vertragsinhalte einschließlich der Vergütung auch im SGB VI erforderlich.

Aufhebung der 4-Jahres-Frist

Der gesetzlich festgelegte Abstand von vier Jahren ist nicht sachgerecht. Entscheidend für den Zeitpunkt und die jeweilige Form der Rehabilitation müssen der medizinische Bedarf und die persönlichen Voraussetzungen der Patienten sein. Insofern sollte die Regelung in § 12 Absatz 2 SGB VI gestrichen werden.

Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten

Aktuell wird Versicherten ein Wahlrecht nur zwischen den Einrichtungen des jeweils zuständigen Trägers der Rentenversicherung zugesprochen. Angesichts des geltenden Federführungsprinzips und der rentenversicherungsträgerübergreifenden Qualitätssicherung besteht für diese Einschränkung kein sachlicher Grund. Versicherten sollte es vielmehr möglich sein, bei ihrem nach § 9 SGB IX zustehenden Wunsch- und Wahlrecht zwischen allen geeigneten Rehabilitationseinrichtungen wählen zu können, die einen Versorgungsvertrag mit einem Träger der Rentenversicherung haben.