In seiner Stellungnahme fordert der BDPK, dass Medizinischen Vorsorge- und Reha-Leistungen nach § 23 und 40 SGB V und die Medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 24 und 41 SGB V in die Stärkung der Präventionsorientierung des Risikostrukturausgleichs (RSA) und damit in die Vorsorgepauschale des RSA einbezogen werden.
Bezüglich der in Artikel 7 des GKV-FKG vorgesehenen Ergänzung des § 8 KHEntgG Abs. 11 fordert der BDPK die Erhöhung des Zuschlags auf 0,9 Prozent des Rechnungsbetrags bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Außerdem soll der Zuschlag sowohl für die Somatik als auch die Psychiatrie, Psychosomatik sowie für Besondere Einrichtungen gelten.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie in der Anlage.